Verein „Partnerschaft mit Santa Teresa, Nicaragua“, STATUTEN

 

Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen «Partnerschaft mit Santa Teresa» besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Birsfelden

Art. 2: Zweck und Aufgaben
Der Verein versteht sich als Partner der Equipe von Santa Teresa in Nicaragua. Diese leitet eine Schule für Kinder auf Primarschulstufe aus sozial schwachen Verhältnissen “Centro escolar San Francisco” in Santa Teresa, Nicaragua.

  1. a) Er unterstützt ihre Arbeit ideell.
    b) Er beschafft in Absprache mit ihr nach Möglichkeit die nötigen finanziellen Mittel.
    c) Er informiert über die Situation der Menschen in Nicaragua.
    d) Er fördert das Bewusstsein für die wirtschaftlichen und politischen Zusammenhänge zwischen den Ländern des Nordens und des Südens.

Art. 3: Tätigkeiten
Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch
a) Kontakte mit der Equipe und Verbreitung von Informationen aus Nicaragua
b) Zusammenarbeit mit zielverwandten Gruppierungen und Organisationen
c) Weitere Massnahmen wie zum Beispiel Aktionen und Veranstaltungen

Art. 4: Finanzen
Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Spenden von Gönnerinnen und Gönnern und Schenkungen
c) Kollekten, Sammlungen, Spendenaktionen

Art. 5: Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die persönliche Haftung von Mitgliedern und Vorstand über die Beitragspflicht hinaus ist ausgeschlossen.

Art. 6: Mitgliedschaft
Wer sich als Mitglied bewirbt, anerkennt in vollem Umfang die vorliegenden Statuten. Dem Verein können auch Kirchgemeinden und andere Gruppierungen und Organisationen als Kollektivmitglieder angehören.

Art. 7: Eintritt und Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Anmeldung und durch die Bestätigung des Vorstandes.

Art. 8: Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags. Er kann jederzeit erfolgen. Mitglieder, die den Statuten zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Entscheid kann das betroffene Mitglied an die Mitgliederversammlung einen Wiedererwägungs-Antrag stellen.

Art. 9: Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind folgende
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle

Art. 10: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen, die ausserordentliche, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstands dies verlangt.
Die Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vorher unter Beilage einer Traktandenliste einzuladen. Anträge von Mitgliedern können spätestens bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Art. 11: Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des oder der Vorsitzenden doppelt.

Art. 12: Befugnisse Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. a) Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
    b) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands
    c) Festsetzen der Mitgliederbeiträge
    d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
    e) Statutenänderungen
    f) Auflösung des Vereins

Art. 13: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

Art. 14: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: PräsidentIn, VizepräsidentIn, AktuarIn, BeisitzerIn und KassiererIn. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert er sich selber. Er ist jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:

  1. a) Er vertritt den Verein gegen aussen.
    b) Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    c) Er besorgt die laufenden Geschäfte.
    d) Er verwaltet statutenkonform die Vereinsfinanzen.
    e) Er erstattet Bericht über seine Tätigkeit und erstellt die Rechnung zuhanden der Mitgliederversammlung.

Art. 15: Ersatzwahlen
Bei Rücktritten während des Geschäftsjahrs ergänzt sich der Vorstand selbst. Die neuen Vorstandsmitglieder müssen von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Art. 16: Sitzungen
Vorstandssitzungen finden so oft als nötig statt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des oder der Vorsitzenden doppelt. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen, sofern kein Vorstandsmitglied auf einer Sitzung besteht.

Art. 17: Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Revisionsstelle. Deren Mitglieder müssen dem Verein nicht angehören. Sie müssen sich aber im Rechnungswesen auskennen. Sie werden jeweils für ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.

Die Mitglieder der Revisionsstelle prüfen die Jahresrechnung und stellen der Mitgliederversammlung Antrag.

Art. 18: Vereinsauflösung
Ein Antrag auf Auflösung kann nur an einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fallen die Vereinsmittel der Equipe von Santa Teresa, einem zielverwandten Projekt oder einer zielverwandten Organisation zu.

Birsfelden, 9. März 1994; revidiert an der Mitgliederversammlung vom 9. März 2005

Die Präsidentin:

Die Vizepräsidentin: